Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:14.06.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 627f
Gesetz im Original

Mit der Verordnung werden jüdische Gewerbebetriebe erfasst und in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Ein Gewerbebetrieb gilt als jüdisch, wenn der Inhaber Jude im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) ist. Der Gewerbebetrieb einer OHG oder KGKatastralgemeinde gilt als jüdisch, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden sind, der einer juristischen Person, wenn ein oder mehrere zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen oder ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats Juden sind oder wenn Juden nach Kapital (mehr als ein Viertel) oder Stimmrecht (mindestens die Hälfte) entscheidend beteiligt sind. Als jüdisch gelten tatsächlich unter dem "beherrschenden Einfluß" von Juden stehende Gewerbebetriebe sowie Zweigniederlassungen jüdischer Gewerbebetriebe. Der Reichswirtschaftsminister kann anordnen, dass jüdische Gewerbebetriebe ein besonderes Kennzeichen führen müssen.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: