Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden


Datum:18.06.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 640
Gesetz im Original

Die Frist für die Anmeldung des Vermögens von Juden, die deutsche Staatsangehörige sind, wird bis zum 31.6.1938 verlängert, für solche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Europas haben, bis zum 31.10.1938.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: