Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet


Datum:06.07.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 807ff
Gesetz im Original

Das Gesetz führt die Zivilehe und die Möglichkeit der Ehescheidung in Österreich ein und schafft das Amt des Standesbeamten, der für die Eheschließungen zuständig ist. § 4 verbietet unter Bezugnahme auf das Blutschutzgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146)Eheschließungen zwischen "Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und Personen artfremden Blutes". Darüber hinaus sind durch § 5 unter Bezugnahme auf das Ehegesundheitsgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1246) auch jene Eheschließungen verboten, "die aus Gründen der Volksgesundheit unerwünscht sind".

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: