Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:25.07.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 969f
Gesetz im Original

Mit der Verordnung werden die Approbationen der jüdischen Ärzte mit 30.9.1938 für erloschen erklärt. Der Reichsminister des Innern kann Ärzten, deren Bestallung erloschen ist, die Ausübung des Arztberufs zur Behandlung von Juden ("Krankenbehandler") widerruflich gestatten. Juden, deren Bestallung erloschen ist und denen keine Genehmigung als Krankenbehandler erteilt wird, ist die Ausübung der Heilkunde verboten. Die Verordnung regelt auch die Auflösung von Dienst- und Mietverträgen jüdischer Ärzte.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: