Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz, mit dem die Vorrückung in höhere Bezüge der im Zuge der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Österreich außer Dienst gestellten Beamten aufgeschoben wird


Datum:18.08.1938
Referenz:GBlÖGesetzblatt für das Land Österreich, 1938–1940 (Ostmark) Nr. 338/1938
Gesetz im Original

Das Gesetz unterbindet bei öffentlich Bediensteten die Vorrückung in höhere Bezüge, wenn sie mit 30.6.1938 beurlaubt sind und anzunehmen ist, dass gegen sie ein Verfahren nach der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen BerufsbeamtentumsDie Berufsbeamtenverordnung (BBV) (vgl. RGBl I 1938, S. 607ff) war ein zentrales Instrument zur völkischen Neuordnung des öffentlichen Diensts. § 3 betraf die Entfernung von Juden, jüdischen Mischlingen und jüdisch versippten Beamten aus dem öffentlichen Dienst. § 4 verfügte die Pensionierung oder Entlassung von politisch unzuverlässigen Beamten. (vgl. RGBl I 1938, S. 607ff) eingeleitet wird.