Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:27.09.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1403ff
Gesetz im Original

Mit der Verordnung werden Juden vom Beruf des Rechtsanwalts ausgeschlossen. Im AltreichAltreich war die Bezeichnung für die Gebiete des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937. ist die Zulassung bis zum 30.11.1938 zurückzunehmen; in Österreich sind die jüdischen Rechtsanwälte spätestens bis zum 31.12.1938 auf Verfügung des Reichsministers der Justiz aus der Liste der Rechtsanwälte zu löschen. Bei Juden, die in die Liste der Rechtsanwaltskammer in Wien eingetragen sind, kann jedoch, wenn ihre Familie seit mindestens 50 Jahren in Österreich ansässig ist und wenn sie Frontkämpfer gewesen sind, von der Löschung vorläufig abgesehen werden. Zur rechtlichen Beratung und Vertretung von Juden werden "jüdische Konsulenten" zugelassen. Juden sind auch aus den Listen der Rechtsanwaltsanwärter und der Verteidiger bis zum 31.12.1938 zu löschen.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: