Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Lande Österreich


Datum:28.09.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1225ff
Gesetz im Original

Mit der Verordnung werden die österreichischen Beamten dem Reichsrecht unterworfen. Mit bestimmten Ausnahmen gilt für sie das Deutsche Beamtengesetz (DBG) (vgl. RGBl I 1937, S. 39ff), das von den Beamten nicht nur das "rückhaltlose Eintreten für den nationalsozialistischen Staat" fordert (§ 3 DBG), sondern auch die "deutsche oder artverwandte Abstammung" des Beamten und seines Ehegatten als Erfordernis für die Ernennung zum Beamten vorschreibt (§ 25 DBG). Die Verordnung setzt für Österreich vor allem folgende Regelungen in Geltung: Die Ernennung zum Beamten kann für nichtig erklärt werden, wenn nicht bekannt gewesen ist, dass der Ernannte aufgrund von Maßnahmen nach §§ 4 und 7 BerufsbeamtenverordnungDie Berufsbeamtenverordnung (BBV) (vgl. RGBl I 1938, S. 607ff) war ein zentrales Instrument zur völkischen Neuordnung des öffentlichen Diensts. § 3 betraf die Entfernung von Juden, jüdischen Mischlingen und jüdisch versippten Beamten aus dem öffentlichen Dienst. § 4 verfügte die Pensionierung oder Entlassung von politisch unzuverlässigen Beamten. (BBVBerufsbeamtenverordnung) (vgl. RGBl I 1938, S. 607ff) gemaßregelt worden ist (Artikel II § 1 Absatz 11). Der Beamte ist zu entlassen, wenn sich nach seiner Ernennung herausstellt, dass er oder sein Ehegatte nicht "deutschen oder artverwandten Blutes" ist bzw. der Beamte ohne Genehmigung eine Person heiratet, die nicht "deutschen oder artverwandten Blutes" ist. Von dieser Regelung sind auch jene Beamte nicht ausgenommen, bei denen anlässlich der Prüfung nach der BBV angenommen worden war, dass sie "deutschen oder artverwandten Blutes" sind (Artikel II § 1 Absatz 23). Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Beamten, die aufgrund von § 3 Absatz 3 und 4 BBV ausnahmsweise im Dienst gelassen worden sind (§ 179 Ö Absatz 2 DBG). Für jene Beamten (bzw. ihre Hinterbliebenen), die nach dem 30.9.1938 aufgrund von § 3 oder § 4 BBV in den Ruhestand versetzt werden, bleibt das österreichische Beamtenrecht in Geltung. Allerdings wird für diese Gruppe von Beamten der § 23 DBG – Haftung bei Amtspflichtverletzungen – explizit in Geltung gesetzt (§ 181 Ö Absatz 1 und 3 DBG).

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: