Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Teilnahme von Juden an der kassenärztlichen Versorgung


Datum:06.10.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1391
Gesetz im Original

Nach dem Erlöschen der Approbation jüdischer Ärzte gemäß 4. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 969f) werden jüdische Ärzte auch aus dem Arztregister gelöscht und verlieren ihre Zulassung. Juden, denen die Ausübung des Arztberufs widerruflich gestattet worden ist, nehmen mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands an der kassenärztlichen Versorgung jüdischer Versicherter teil. Die Verordnung gilt nicht in Österreich.