Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben


Datum:12.11.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1580
Gesetz im Original

Nach der Verordnung ist Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) v. 1.1.1939 an der Betrieb von Einzelhandels- und Versandgeschäften oder Bestellkontoren sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt. Ebenso ist ihnen verboten, auf Märkten, Messen oder Ausstellungen Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder Bestellungen darauf anzunehmen. Jüdische Gewerbebetriebe im Sinne der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 627f), die das Verbot missachten, sind polizeilich zu schließen. Juden dürfen ab dem 1.1.1939 nicht mehr Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit v. 20.1.1934 sein, und jüdische leitende Angestellte können – unter Verlust von Ansprüchen auf Versorgung und Abfindung – gekündigt werden. Juden können nicht Mitglied einer Genossenschaft sein.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: