Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit


Datum:12.11.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1579
Gesetz im Original

Nach dem NovemberpogromAls Novemberpogrom oder Reichskristallnacht werden die nationalsozialistischen Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung in der Nacht vom 9. auf den 10.11.1938 bezeichnet. vom 9./10.11.1938 wird Juden deutscher Staatsangehörigkeit für das Attentat auf den Gesandten Ernst von Rath die Zahlung einer "SühneleistungNach dem Novemberpogrom von 1938 wurde den deutschen Juden eine Zwangsabgabe von 1 Mrd. RM als "Sühneleistung" für "die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk" auferlegt (vgl. RGBl I 1938, S. 1579). Die Durchführungsverordnung (vgl. RGBl I 1938, S. 1638ff) regelte den Modus der Umlage dieser Summe auf alle jüdischen Bürger auf der Grundlage der Vermögensanmeldung vom Frühjahr 1938. Wer über mehr als RM 5.000 verfügte, musste bis zum 15.8.1939 20% dieses Vermögens an das Finanzamt abführen." – der JudenvermögensabgabeNach dem Novemberpogrom von 1938 wurde den deutschen Juden eine Zwangsabgabe von 1 Mrd. RM als "Sühneleistung" für "die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk" auferlegt (vgl. RGBl I 1938, S. 1579). Die Durchführungsverordnung (vgl. RGBl I 1938, S. 1638ff) regelte den Modus der Umlage dieser Summe auf alle jüdischen Bürger auf der Grundlage der Vermögensanmeldung vom Frühjahr 1938. Wer über mehr als RM 5.000 verfügte, musste bis zum 15.8.1939 20% dieses Vermögens an das Finanzamt abführen. – in der Höhe von 1 Mrd. RM auferlegt.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: