Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden


Datum:21.11.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1638ff
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt die Abgabepflicht, Berechnung und Einhebung der sogenannten JudenvermögensabgabeNach dem Novemberpogrom von 1938 wurde den deutschen Juden eine Zwangsabgabe von 1 Mrd. RM als "Sühneleistung" für "die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk" auferlegt (vgl. RGBl I 1938, S. 1579). Die Durchführungsverordnung (vgl. RGBl I 1938, S. 1638ff) regelte den Modus der Umlage dieser Summe auf alle jüdischen Bürger auf der Grundlage der Vermögensanmeldung vom Frühjahr 1938. Wer über mehr als RM 5.000 verfügte, musste bis zum 15.8.1939 20% dieses Vermögens an das Finanzamt abführen.. Die Abgabepflicht wird auf staatenlose Juden ausgedehnt. Die Höhe der Abgabe beträgt 20 Prozent des gesamten Vermögens, das den Betrag von RM 5.000 übersteigt. In Mischehen ist nur der jüdische Ehegatte abgabepflichtig. Die Abgabe ist in vier Teilbeträgen vom 15.12.1938 bis zum 15.8.1939 zu leisten.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: