Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bekanntmachung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung


Datum:12.12.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1733ff
Gesetz im Original

Das Gesetz enthält in Abschnitt IV (S. 1741ff) Vorschriften über "Maßnahmen gegen Kapitalflucht", die allgemeine Beschränkungen für die Ausfuhr von Geld, Wertpapieren, Schmuck usw. durch Auswanderer festlegen.§ 58 (S. 1742) des Gesetzes legt darüber hinaus fest, dass Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) "im Reiseverkehr andere als die zum persönlichen Gebrauch unbedingt erforderlichen Gegenstände nur mit Genehmigung ins Ausland [...] mitnehmen" dürfen. Dies gilt nicht für Juden fremder Staatsangehörigkeit.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Devisengesetz und das Zweite Devisengesetz für das Land Österreich außer Kraft.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: