Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens


Datum:16.01.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 37
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt behördliche Zuständigkeiten bei Grundstücksgeschäften und richtet die öffentlichen Pfandleihstellen als Ankaufstellen für Gold, Silber, Platin sowie Edelsteine und Perlen ein (in Wien: Dorotheum). Für den Erwerb von sonstigen Schmuck- und Kunstgegenständen aus jüdischem Bezirk, deren Einzelwert RM 1.000 übersteigt, wird für das gesamte Reichsgebiet die öffentliche Ankaufsstelle für Kulturgut in Berlin zuständig erklärt.Artikel III legt fest, dass der Zwang für Juden, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Wertpapiere, in einer Bank zu hinterlegen, wie er in der Verordnung über den Einsatz des jüdischen VermögensDie Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens war eine zentrale NS-Bestimmung ((vgl. RGBl I 1938, S. 1709ff), (vgl. GBlÖ Nr. 633/1938)) zur Enteignung von als jüdisch definierten Unternehmen. (vgl. RGBl I 1938, S. 1709ff) normiert worden ist, nun auch für OHGs und KGsKatastralgemeinde sowie für Personenvereinigungen, Stiftungen und Anstalten in Geltung tritt, wenn diese im Sinne der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 627f) als jüdisch gelten.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: