Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden


Datum:30.04.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 864ff
Gesetz im Original

Das Gesetz schließt Juden vom gesetzlichen Mieterschutz aus und normiert eine Reihe weiterer diskriminierender Bestimmungen. Die Vorschriften sind dann nicht anzuwenden, wenn in einer Mischehe die Frau Jüdin ist oder wenn aus der Ehe Kinder vorhanden sind, die nicht als Juden gelten (die 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wird in dem Gesetz nicht explizit zitiert, doch wird dort nicht nur definiert, wer Jude ist, sondern auch wer als Jude gilt). Ist der Ehemann Jude und sind auch keine Kinder aus der Ehe vorhanden, ist das Gesetz anzuwenden. Das Gesetz wird in Österreich leicht abgeändert mit 10.5.1939 eingeführt (vgl. RGBl I 1939, S. 906) (vgl. GBlÖ Nr. 607/1939).

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: