Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden
| Datum: | 30.04.1939 |
|---|---|
| Referenz: | RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 864ff |
Das Gesetz schließt Juden vom gesetzlichen Mieterschutz aus und normiert eine Reihe weiterer diskriminierender Bestimmungen. Die Vorschriften sind dann nicht anzuwenden, wenn in einer Mischehe die Frau Jüdin ist oder wenn aus der Ehe Kinder vorhanden sind, die nicht als Juden gelten (die 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie Verordnung definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)), und bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wird in dem Gesetz nicht explizit zitiert, doch wird dort nicht nur definiert, wer Jude ist, sondern auch wer als Jude gilt). Ist der Ehemann Jude und sind auch keine Kinder aus der Ehe vorhanden, ist das Gesetz anzuwenden. Das Gesetz wird in Österreich leicht abgeändert mit 10.5.1939 eingeführt (vgl. RGBl I 1939, S. 906) (vgl. GBlÖ Nr. 607/1939).


