Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zweite Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich


Datum:30.06.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 1072
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RGBlReichsgesetzblatt 1913, S. 583) eingeführt. Die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich (vgl. RGBl I 1938, S. 790f) wird teilweise aufgehoben. Die nach wie vor geltende österreichische Heimatrechtsgesetzgebung wird per 30.6.1939 aufgehoben, die Gemeinden müssen die mit diesem Datum abzuschließenden Heimatrollen aufbewahren. Wer am 30.6.1939 in einer österreichischen Gemeinde heimatberechtigt ist, wird automatisch deutscher Staatsangehöriger. Bis dahin sind Fragen der Staatsangehörigkeit nach den österreichischen Gesetzen der Zwischenkriegszeit behandelt worden.

Verweis auf diese Norm in: