Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in der Ostmark


Datum:11.07.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 1235
Gesetz im Original

Die Verordnung führt die Bestimmungen über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. RGBl I 1933, S. 480 und RGBl I 1933, S. 538) im Gebiet Österreichs unter Berücksichtigung des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechtes der Ersten Republik ein. § 3 der Verordnung legt fest, dass Einbürgerungen, die zwischen dem 30.10.1918 und dem 13.3.1938 stattgefunden haben, "ohne weiteres Verfahren widerrufen werden können, wenn die Einbürgerung als nicht erwünscht anzusehen ist". Gleiches gilt für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung (bezieht sich auf StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 91/1918). Optionserklärungen gemäß Artikel 80 des StaatsvertragsMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. von St. Germain können – sofern sie von Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) abgegeben worden sind – ohne weiteres Verfahren für ungültig erklärt werden.
In § 4 der Verordnung heißt es ganz pauschal, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch jene Personen betrifft, die diese Staatsangehörigkeit ohne Einbürgerung, Erklärung oder durch Ausübung des Optionsrechtes (dies bezieht sich auf die Situation in Österreich nach dem Ersten Weltkrieg) nicht erworben hätten.
§ 6 hält fest, dass die Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht mitgeteilt werden und dass die Ausbürgerung nicht angefochten werden kann.

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