Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens
| Datum: | 15.01.1940 |
|---|---|
| Referenz: | RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 191ff |
Die Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung und Behandlung feindlichen Vermögens im Inland. Die Liste der feindlichen Länder findet sich in § 2. § 3 definiert als Feinde die aufgelisteten Staaten, deren Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Personen, aber auch natürliche und juristische Personen, die einem feindlichen Staat angehören oder in einem solchen ihren dauernden Aufenthalt genommen haben, und betrifft damit auch jüdische Staatsangehörige feindlicher Länder bzw. deutsche Staatsangehörige, die in solchen Ländern ihren dauernden Wohnsitz genommen haben. § 5 verbietet Zahlungen an Feinde ins Ausland. Das gesamte feindliche Vermögen, das sich im Inland befindet, unterliegt nach § 9 einem Verfügungsverbot. Nach § 12 können feindliche Unternehmen unter Verwaltung gestellt werden.
Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:
- RGBl I 1940, S. 424f
Verordnung über gewerbliche Schutzrechte britischer Staatsangehöriger - RGBl I 1940, S. 483f
Verordnung über die Anmeldung feindlichen Vermögens - RGBl I 1940, S. 821
Verordnung über die Behandlung norwegischen, niederländischen, belgischen und luxemburgischen Vermögens - RGBl I 1940, S. 888
Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens - RGBl I 1940, S. 947
Verordnung über Urhebeberrecht britischer Staatsangehöriger - RGBl I 1940, S. 997
Verordnung über gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte kanadischer Staatsangehöriger - RGBl I 1940, S. 1006
Verordnung über gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte von Angehörigen der Südafrikanischen Union - RGBl I 1940, S. 1103
Verordnung über gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte australischer Staatsangehöriger - RGBl I 1941, S. 234
Verordnung über gewerbliche Schutzrechte neuseeländischer Staatsangehöriger - RGBl I 1941, S. 371
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens - RGBl I 1944, S. 116
Vierte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens


