Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Ergänzung der Ersten Ausführungsverordnung zum Blutschutzgesetz


Datum:16.02.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 394
Gesetz im Original

Die Verordnung fügt dem § 11 der 1. Verordnung zur Ausführung des Blutschutzgesetzes einen neuen Absatz hinzu, der besagt, dass "für das Verbrechen der Rassenschande" ausschließlich der Mann verantwortlich sei, weshalb die beteiligte Frau "nicht wegen Teilnahme oder Begünstigung, im Bereich des österreichischen Strafrechts auch nicht wegen Verhehlung oder falscher uneidlicher Aussage vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde [...], bestraft werden kann."

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: