Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumskammer


Datum:17.07.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 1035f
Gesetz im Original

Nach der Verordnung muss, wer ein Schriftwerk druckt, sich vorher vergewissern, dass der Verleger bzw. Verfasser Mitglied der ReichsschrifttumskammerDie Reichsschrifttumskammer war eine der sieben Abteilungen der Reichskulturkammer (vgl. RGBl I 1933, S. 661ff). bzw. von der Mitgliedschaft befreit ist.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: