Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Ausbildung für den mittleren Forstdienst


Datum:18.07.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 1006
Gesetz im Original

Nach der Verordnung kann als Anwärter für den mittleren Forstdienst nur zugelassen werden, wer "deutschen oder artverwandten Blutes ist" und "die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt".

Verweis auf diese Norm in: