Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 8. Feber 1967, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (19. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)


Datum:03.03.1967
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 67/1967
Gesetz im Original

Das Gesetz schafft die Befristung von Anträgen auf Begünstigungen im Sinne der §§ 500ff ab. Zusätzlich ruhen nun auch die Ansprüche von Hinterbliebenen nach Begünstigten bei einem Aufenthalt im Ausland nicht mehr, weshalb diese nun auch – rückwirkend ab dem 1.5.1945 – Versicherungszeiten nachkaufen können. Zeiten der Auswanderung gelten (teilweise) als beitragsfreie Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (§ 251 Absatz 4), womit sich die Pension der betroffenen Personen erhöht. Zusätzlich wird der Zeitraum, für den Beiträge nachentrichtet werden können, bis zum 31.3.1959 ausgedehnt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: