Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz, mit dem ein Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz erlassen wird


Datum:17.11.2009
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt I Nr. 110/2009
Gesetz im Original

Das Gesetz erklärt alle Urteile, die auf den im Aufhebungs- und Einstellungsgesetz (vgl. StGBl Nr. 48/1945) und der dazu ergangenen Verordnung (vgl. StGBl Nr. 155/1945) genannten nationalsozialistischen Rechtsvorschriften beruhen oder die unter die Befreiungsamnestie 1946 (vgl. BGBl Nr. 79/1946) fallen, weil sie von deutschen Militär- oder SS-Gerichten gefällt worden sind, rückwirkend für nicht erfolgt. Das gilt auch für solche gerichtliche Entscheidungen, die im Inland gegen nicht-österreichische Staatsbürger ergangen sind. Einer gesonderten, amtswegigen Prüfung und Feststellung bedarf es nicht. Für Zweifelsfälle wird ein Versöhnungsbeirat gegründet. Das Rehabilitationsgesetz ist vor allem für die Rehabilitierung von Wehrmachtsdeserteuren und im Auftrag der NS-Erbgesundheitsgerichte (vgl. RGBl I 1933, S. 529ff) Zwangsterilisierte gedacht. Es ersetzt das Gesetz über die Anerkennung im österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte, das mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft tritt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: