Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über eine einmalige Abgabe vom Vermögenszuwachs (Vermögenszuwachsabgabegesetz)


Datum:28.08.1948
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 165/1948
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz wird jeder Vermögenszuwachs, der zwischen dem 1.1.1940 und dem 1.1.1948 entstanden ist, mit einer einmaligen Vermögenszuwachsabgabe im Sinne des Währungsschutzgesetzes (vgl. BGBl Nr. 250/1947) belegt. Der Erlös aus dieser Abgabe dient in erster Linie der Bedienung von Bundesschuldverschreibungen, wie sie mit dem Währungsschutzgesetz geschaffen worden sind. Ausgenommen von der Abgabepflicht sind nur explizit aufgezählte Eigentümer. Die Zuwachsabgabe wird auch von jenen Vermögenswerten eingehoben, die in der NS-Zeit entzogen und wieder zurückgestellt worden sind. Die Bestimmung gilt auch für Vermögenswerte, die gemäß Rückgabegesetz (vgl. BGBl Nr. 55/1947) und RückstellungsanspruchsgesetzEs gab insgesamt drei Rückstellungsanspruchsgesetze (RStAG): 1. Rückstellungsanspruchsgesetz, 2. Rückstellungsanspruchsgesetz, 3. Rückstellungsanspruchsgesetz. (vgl. BGBl Nr. 256/1947) zurückgegeben worden sind. Freibeträge können nur natürliche Personen geltend machen. Die Abgabe steigt mit der Höhe des Vermögenszuwachses progressiv und beträgt im Höchstfall (Zuwächse über 1,667 Mio öS) 50 Prozent.

Parlamentarische Materialien: