Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird


Datum:28.02.2001
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt I Nr. 11/2001
Gesetz im Original

Die Novellierung des Gesetzes ist Ergebnis des Washingtoner AbkommensDas Washingtoner Abkommen ist die "Gemeinsame Erklärung" Österreichs, der USA, der Opferorganisationen und Klagsanwälte vom 17.1.2001, in der die Einigung über die abschließende Regelung sämtlicher noch offenen Restitutionsfragen niedergelegt wurde. v. 17.1.2001. Der Bund erhöht die Dotation des NationalfondsDer Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus ist ein 1995 durch das Nationalfondsgesetz geschaffener Fonds zur Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus. um weitere 150 Millionen US-Dollar, mit denen Schäden von NS-Opfern in folgenden Rubriken abgegolten werden sollen: a) BestandsrechteBestandsrechte sind Miet- und Pachtrechte. (Miet- und Pachtrechte) an Wohnungen und Geschäftslokalen, b) Hausrat, c) persönliche Wertgegenstände. Die Leistung ist eine Pauschalentschädigung, die für jeden Antragsteller gleich hoch ist. Berücksichtigt werden Anträge, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eingebracht werden. Die RückgabeAls Rückgabe ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1933 und 1938 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Ständestaat, 1. Rückgabegesetz, 2. Rückgabegesetz, 3. Rückgabegesetz) von Kunstgegenständen nach dem KunstrückgabegesetzDas Kunstrückgabegesetz (vgl. BGBl Nr. 117/2009) bildet die Grundlage für die Rückgabe von entzogenen Kunstwerken, die sich im Besitz der Republik Österreich befinden. Die erste Fassung des Gesetzes (vgl. BGBl Nr. 181/1998) wurde infolge der Beschlagnahme von zwei Schiele-Gemälden aus der Sammlung Leopold in New York erlassen. (vgl. BGBl Nr. 181/1998) bleibt von einer Entschädigung aus dem Titel dieses Gesetzes unberührt. Die Auszahlung von Entschädigungen setzt voraus, dass der Empfänger eine Erklärung abgibt, mit dem Erhalt der Leistung in Zukunft auf alle weiteren Forderungen bezüglich Vermögensverlusten in der NS-Zeit gegen Österreich bzw. österreichische Unternehmen im Sinne des VersöhnungsfondsgesetzesAus dem durch das Versöhnungsfonds-Gesetz (vgl. BGBl I Nr. 74/2000) geschaffenen Versöhnungsfonds erhielten ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des NS-Regimes auf dem Gebiet des heutigen Österreich an freiwilligen Leistungen der Republik Österreich – abhängig von der Art der geleisteten Zwangsarbeit – zwischen öS 20.000 und öS 105.000 zugesprochen. Der Fonds wurde von der Republik Österreich sowie österreichischen Unternehmen mit einer Summe von 6 Mrd. öS ausgestattet. (vgl. BGBl I Nr. 74/2000) zu verzichten. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird von der Bundesregierung bekannt gegeben und ist abhängig von einer Übereinkunft mit den USA.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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