Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über eine einmalige Abgabe vom Vermögen (Vermögensabgabegesetz)


Datum:28.08.1948
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 166/1948
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz wird zum Stichtag 1.1.1948 vorhandenes Vermögen mit einer Vermögensabgabe im Sinne des Währungsschutzgesetzes (vgl. BGBl Nr. 250/1947) belegt. Der Erlös aus dieser Abgabe dient in erster Linie der Bedienung von Bundesschuldverschreibungen, wie sie mit dem Währungsschutzgesetz geschaffen worden sind. Ausgenommen von der Abgabepflicht sind nur explizit aufgezählte Eigentümer. Die Ermittlung des Vermögens erfolgt über die Vermögenssteuererklärung. Abgabepflichtig sind auch Gegenstände aus Edelmetall, Schmuck, Jachten, Sammlungen sowie Luxus- und Kunstgegenstände, die nicht zum Hausrat gehören. Die Abgabe wird auch von jenen Vermögenswerten eingehoben, die in der NS-Zeit entzogen und wieder zurückgestellt worden sind. Die Bestimmungen gelten auch für Vermögenswerte, die gemäß Rückgabegesetz (vgl. BGBl Nr. 55/1947) bzw. RückstellungsanspruchsgesetzEs gab insgesamt drei Rückstellungsanspruchsgesetze (RStAG): 1. Rückstellungsanspruchsgesetz, 2. Rückstellungsanspruchsgesetz, 3. Rückstellungsanspruchsgesetz. (vgl. BGBl Nr. 256/1947) zurückgegeben worden sind. Freibeträge können nur natürliche Personen und – unter gewissen Umständen – Vereine geltend machen.

Parlamentarische Materialien: