Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs einmalige Ehrengaben und Zuwendungen für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung geleistet werden (Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz) und das Bundesfinanzgesetz 1988 sowie das Opferfürsorgegesetz geändert werden


Datum:21.04.1988
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 197/1988
Gesetz im Original

Das Gesetz gewährt aus Anlass des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs folgenden Personen eine einmalige Ehrengabe: a) Personen, denen ein Befreiungs-Ehrenzeichen (vgl. BGBl Nr. 79/1976) verliehen worden ist, b) Beziehern von Rentenleistungen aus dem Titel des OpferfürsorgegesetzesDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) (vgl. BGBl Nr. 183/1947), c) Inhabern einer AmtsbescheinigungDie Amtsbescheinigung ist ein im Opferfürsorgegesetz vorgesehenes Dokument, das seinem Besitzer/seiner Besitzerin Entschädigungen, vor allem eine Rentenauszahlung, garantierte. (Opferausweis) bzw. eines Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, wenn ihnen diese vor dem 31.12.1987 zuerkannt worden ist. Die Höhe der Ehrengabe ist abgestuft, maximal beträgt sie öS 5.000. Zusätzlich wird ein "Fonds zur besonderen Hilfe für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung – HilfsfondsDer Hilfsfonds wurde im Jahr 1956 (vgl. BGBl Nr. 25/1956) eingerichtet und diente der Entschädigung von NS-Opfern, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Er wurde mit 550 Mio. öS dotiert und sah nach Alter und Gesundheitszustand der Antragsteller gestaffelte Einmalzahlungen an aus Österreich Vertriebene vor, die keinen Anspruch auf fortlaufende Leistungen aus dem Opferfürsorgegesetz hatten, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besaßen. " eingerichtet. Aus diesem Fonds erhalten bedürftige Personen Zahlungen, wenn sie Widerstandskämpfer gewesen sind, wenn sie aus "politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität" in der NS-Zeit verfolgt worden sind oder wenn sie ausgewandert sind, um derartigen Verfolgungen zu entgehen. Voraussetzung ist, dass sie oder ihre Eltern am 13.3.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder durch mehr als zehn Jahre einen ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich gehabt haben. Der Fonds wird mit 25 Millionen öS dotiert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: