Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Hilfsfondsgesetz geändert wird


Datum:30.12.1976
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 714/1976
Gesetz im Original

Das Gesetz erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen, die in Österreich leben. Bisher ist ein Aufenthalt außerhalb Österreichs Voraussetzung für eine Leistung aus dem HilfsfondsDer Hilfsfonds wurde im Jahr 1956 (vgl. BGBl Nr. 25/1956) eingerichtet und diente der Entschädigung von NS-Opfern, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Er wurde mit 550 Mio. öS dotiert und sah nach Alter und Gesundheitszustand der Antragsteller gestaffelte Einmalzahlungen an aus Österreich Vertriebene vor, die keinen Anspruch auf fortlaufende Leistungen aus dem Opferfürsorgegesetz hatten, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besaßen. gewesen. Anspruch haben nun auch Hinterbliebene nach Verfolgten. Zusätzlich wird der Fonds mit weiteren 440 Millionen öS dotiert. Voraussetzung für eine Leistung sind nachgewiesene Bedürftigkeit sowie Haft von mindestens einem Jahr bzw. einem halben Jahr unter besonders schweren Bedingungen oder eine dauernde Schädigung durch Haft, die die Erwerbsfähigkeit um 50 Prozent vermindert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: