Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz)


Datum:30.07.1976
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 396/1976
Gesetz im Original

Das Gesetz regelt die Rechte der österreichischen Volksgruppen hinsichtlich ihrer allgemeinen Förderung, der Verwendung ihrer Sprachen als Amtssprachen sowie der Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln. Das Gesetz legt u.a. fest, dass niemand verpflichtet ist, seine Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen. Im Bundeskanzleramt werden zur Beratung der Bundesregierung Volksgruppenbeiräte eingerichtet. Für welche Volksgruppen Beiräte einzurichten sind, wo zweisprachige Ortstafeln anzubringen sind und wo die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zuzulassen ist, wird durch Verordnungen geregelt. Das Gesetz über die Anbringung zweisprachiger Ortstafeln in Kärnten tritt außer Kraft. Die Bestimmungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache treten zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem per Verordnung neue Bestimmungen erlassen werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: