Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 27. Juni 1969 über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes


Datum:14.08.1969
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 294/1969
Gesetz im Original

Das Gesetz soll die Eigentumsverhältnisse an bisher nicht beanspruchten Kunst- und Kulturgütern, die in der Kartause Mauerbach bei Wien gelagert werden, bereinigen. Bei den Gütern handelt es sich um Gegenstände aus in der NS-Zeit arisierten oder beschlagnahmten Sammlungen. Potentielle Eigentümer können ihre Ansprüche bis zum 31.12.1970 bei der FinanzlandesdirektionDie Finanzlandesdirektion (FLD) ist die den lokalen Finanzämtern vorgesetzte Dienststelle der Finanzverwaltung. Die FLDs waren für die Vollziehung des 1. und des 2. Rückstellungsgesetzes ((vgl. BGBl Nr. 156/1946), (vgl. BGBl Nr. 53/1947)) (siehe: Rückstellungsgesetze) zuständig. Die Akten zu diesen Verfahren sind großteils erhalten und sehr umfangreich. Sie enthalten meist zahlreiche Papiere aus der NS-Zeit, die den Vermögensentzug dokumentieren. Die sieben Finanzlandesdirektionen wurden 2004 in eine "Steuer- und Zollkoordination" zusammengeführt und neu gegliedert: Steuer- und Zollkoordination/Region West (Tirol, Vorarlberg), Steuer- und Zollkoordination/Region Mitte (Oberösterreich, Salzburg), Steuer- und Zollkoordination/Region Ost (Niederösterreich, Burgenland), Steuer- und Zollkoordination/Region Süd (Steiermark, Kärnten), Steuer- und Zollkoordination/Region Wien (Wien). für Wien, Niederösterreich und das Burgenland anmelden. Grundsätzlich ausgeschlossen von einem Anspruch sind Personen, die durch Rechtsgeschäfte im Sinne des NichtigkeitsgesetzesDas Nichtigkeitsgesetz (vgl. BGBl Nr. 106/1946) bildete die Basis für die später erlassenen Rückstellungsgesetze. Es erklärte sämtliche Rechtsgeschäfte, die zwischen 1938 und 1945 abgeschlossen worden waren, für ungültig, wenn damit ein Vermögensentzug durchgeführt worden war. (vgl. BGBl Nr. 106/1946) oder sonstige Rechtshandlungen während der NS-Zeit in den Besitz der Güter gekommen sind. Güter, die nach Ablauf der Anmeldefrist unbeansprucht bleiben, gehen in das Eigentum des Bundes über. Dieser verpflichtet sich, innerhalb von acht Monaten einen Betrag von 5 Millionen öS an die SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. (vgl. BGBl Nr. 73/1957) zu überweisen, um deren Ansprüche auf das erblose Vermögen zu befriedigen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: