Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 1. Juli 1967, mit dem das Opferfürsorgegesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (19. Opferfürsorgegesetz-Novelle)


Datum:21.07.1967
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 259/1967
Gesetz im Original

Das Gesetz bindet die Erhöhung der Leistungen aus dem Titel der OpferfürsorgeDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) an den im Sozialversicherungsgesetz festgesetzten Anpassungsfaktor, weshalb die Valorisierung der Unterhaltsrenten, der Hilflosenzulage und des Sterbegeldes künftig automatisch erfolgt. Weiters wird ein sogenannter Härteausgleich geschaffen. Durch ihn kann das Sozialministerium in jenen Fällen, wo sich durch die Anwendung des Gesetzes Härten ergeben, einen Ausgleich gewähren. Mit der Novelle wird in Anlehnung an das Kriegsopferversorgungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 152/1957) erwerbsunfähigen Rentenbeziehern eine Schwerstbeschädigtenzulage gewährt. Darüber hinaus werden umfangreiche Detailänderungen durchgeführt. Die Verordnungen, die den jährlichen Anpassungsfaktor verlautbaren, bleiben hier unberücksichtigt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: