Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über die Verlängerung von Verjährungsfristen im Strafverfahren


Datum:26.07.1963
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 180/1963
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass der Beginn der Verjährungsfrist bei jenen strafbaren Handlungen, "die der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen begangen hat, die im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer Einstellung ergangen sind", nicht vor dem 29.6.1945 liegen darf. Eine nach dem Strafgesetz schon eingetretene Verjährung steht der Untersuchung und Bestrafung entgegen.

Parlamentarische Materialien: