Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft


Datum:17.07.1962
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 187/1962
Gesetz im Original

Das Gesetz wird zur Entschädigung jener Ansprüche nach dem Siebenten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (z.B. Lohn- bzw. Gehaltsansprüche, Pensions- oder Abfertigungsansprüche) geschaffen, die nur deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil kein ehemaliger Dienstgeber oder Nachfolger vorhanden gewesen ist. Dieses Gesetz dient nur der Anmeldung derartiger Ansprüche, die Abgeltung der Ansprüche wird in einem späteren Gesetz geregelt. Anmeldeberechtigt sind nur Personen, die innerhalb eines halben Jahres nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in der NS-Zeit keine oder eine um mindestens 20 Prozent schlechter bezahlte Beschäftigung gefunden und keine Zuwendungen aus dem HilfsfondsDer Hilfsfonds wurde im Jahr 1956 (vgl. BGBl Nr. 25/1956) eingerichtet und diente der Entschädigung von NS-Opfern, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Er wurde mit 550 Mio. öS dotiert und sah nach Alter und Gesundheitszustand der Antragsteller gestaffelte Einmalzahlungen an aus Österreich Vertriebene vor, die keinen Anspruch auf fortlaufende Leistungen aus dem Opferfürsorgegesetz hatten, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besaßen. ((vgl. BGBl Nr. 25/1956) (vgl. BGBl Nr. 178/1962)) erhalten haben. Zur Entgegennahme der Anmeldungen wird der "Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz" errichtet.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: