Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, mit dem das Hilfsfondsgesetz ergänzt wird


Datum:13.07.1962
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 178/1962
Gesetz im Original

Das Gesetz stellt für den HilfsfondsDer Hilfsfonds wurde im Jahr 1956 (vgl. BGBl Nr. 25/1956) eingerichtet und diente der Entschädigung von NS-Opfern, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Er wurde mit 550 Mio. öS dotiert und sah nach Alter und Gesundheitszustand der Antragsteller gestaffelte Einmalzahlungen an aus Österreich Vertriebene vor, die keinen Anspruch auf fortlaufende Leistungen aus dem Opferfürsorgegesetz hatten, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besaßen. einen weiteren Betrag von 600 Millionen öS bereit. Diese Mittel dürfen nur zur Abgeltung von Berufsschäden bzw. Schäden wegen des Abbruchs oder der mindestens dreieinhalbjährigen Unterbrechung einer Berufsausbildung verwendet werden. Zusätzlich stellt das Gesetz Personen, die am 13.3.1938 deutsche Staatsangehörige gewesen sind und Österreich aus Verfolgungsgründen verlassen mussten, den durch den Hilfsfonds bisher Begünstigten gleich. Diese Gleichstellung basiert auf dem Finanz- und Ausgleichsvertrag zwischen Österreich und Deutschland (vgl. BGBl Nr. 283/1962).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: