Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über die Anmeldung von Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung entstanden sind (Anmeldegesetz)


Datum:05.01.1962
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 12/1962
Gesetz im Original

Das Gesetz bereitet die Entschädigung der Sachschäden von Umsiedlern und Vertriebenen vor, die in Österreich leben bzw. nach einem mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in Österreich nach Deutschland abgewandert sind. Als Umsiedler gelten Personen, die während des Zweiten Weltkrieges aus Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 und Österreichs bzw. aus Gebieten, die von der Deutschen Wehrmacht besetzt worden sind, umgesiedelt worden sind, weil sie zur deutschen Volksgruppe gezählt worden sind. Dazu zählen auch die umgesiedelten Südtiroler und Kanaltaler. Als Vertriebene gelten Personen, die "im Zusammenhang mit Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen" aus Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 und Österreichs oder den am 31.12.1937 zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie vertrieben worden sind, weil sie zur deutschen Volksgruppe gerechnet worden sind. Angehörige dieser Personengruppen können erlittene Sachschäden anmelden, um sie später gemäß Finanz- und Ausgleichsvertrag zwischen Österreich und Deutschland (vgl. BGBl Nr. 283/1962), der zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Bundesgesetzblatt publiziert ist, geltend zu machen. In dem Gesetz wird auch geregelt, welche Schäden angemeldet werden können.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: