Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 5. April 1962 über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen"


Datum:27.04.1962
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 108/1962
Gesetz im Original

Das Gesetz verpflichtet die SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. , einen Betrag von 5 Millionen öS bereitzuhalten, um Ansprüche befriedigen zu können, die Geschädigte im Sinne des Siebenten RückstellungsgesetzesEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (vgl. BGBl Nr. 207/1949) bisher nur deshalb nicht geltend machen konnten, weil der ehemalige Dienstgeber bzw. ein späterer Erwerber nicht mehr vorhanden gewesen ist. Die weitere Vorgangsweise bezüglich dieser Ansprüche bleibt einem noch zu erlassenen Gesetz vorbehalten. Der Rest der Mittel, die den Sammelstellen zur Verfügung stehen, wird im Verhältnis 80 zu 20 auf die SammelstelleDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. A (jüdische Opfer) und die Sammelstelle B aufgeteilt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: