Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz ergänzt und Artikel I des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abgeändert wird (10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz)


Datum:05.01.1962
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 6/1962
Gesetz im Original

Das Gesetz dient der weiteren Regelung von Fragen bezüglich des Deutschen EigentumsGemäß einem Beschluss der Potsdamer Konferenz vom 1.8.1945 konnten die Besatzungsmächte das in ihren Zonen befindliche Eigentum des ehemaligen Deutschen Reichs oder deutscher Staatsbürger beanspruchen. Während die Westmächte dieses sogenannte Deutsche Eigentum der Republik Österreich überließen, nahm die Sowjetunion es voll in Anspruch. Das betraf nicht nur die gesamte Erdölindustrie und die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft, sondern auch 10% der Industriekapazität, mehr als 150.000 ha Grundbesitz sowie Gewerbe- und Handelsbetriebe. In Österreich wurde die Frage des Deutschen Eigentums erst 1955 mit dem Staatsvertrag von Wien geregelt. im Sinne des Artikels 22 des StaatsvertragesMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen.. Deutsche Personen, die nach dem 27.7.1955 (dieses Datum leitet sich aus dem Staatsvertrag ab) bis spätesten zum 16.7.1958 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, können auf Basis des Gesetzes beantragen, dass ihnen ihr ehemaliges Eigentum bis zu einem Grenzwert von öS 260.000 wieder übertragen wird.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: