Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 17. Mai 1961 über die Erhebung von Ansprüchen der Auffangorganisationen auf Rückstellung von Vermögen nach den Rückstellungsgesetzen (4. Rückstellungsanspruchsgesetz)


Datum:09.06.1961
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 133/1961
Gesetz im Original

Das Gesetz verleiht den SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. (vgl. BGBl Nr. 73/1957) sämtliche Rechte eines geschädigten Eigentümers im Sinne des Ersten (vgl. BGBl Nr. 156/1946), des Zweiten (vgl. BGBl Nr. 53/1947) und des Dritten RückstellungsgesetzesDas 3. Rückstellungsgesetz (3. RStG) (vgl. BGBl Nr. 54/1947), das wohl das wichtigste der sieben österreichischen Rückstellungsgesetze ist, betraf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Die Anmeldung von entzogenem Vermögen musste bei den Rückstellungskommissionen erfolgen. Die Rückstellung wurde, anders als im 1. Rückstellungsgesetz und im 2. Rückstellungsgesetz, im Wege von zivilgerichtlichen Verfahren abgewickelt (1. Instanz: Rückstellungskommissionen bei den Landesgerichten, 2. Instanz: Rückstellungsoberkommissionen bei den Oberlandesgerichten, 3. Instanz: Oberste Rückstellungskommission beim OGH). (vgl. BGBl Nr. 54/1947) sowie jene eines Anteilsberechtigten im Sinne des Fünften (vgl. BGBl Nr. 164/1949) und eines Berechtigten im Sinne des Siebenten RückstellungsgesetzesEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (vgl. BGBl Nr. 207/1949). Auf Basis dieser Bestimmungen können die Sammelstellen Rückstellungsanträge hinsichtlich des erblosen VermögensErbloses Vermögen, also Vermögen, für das es keine gesetzlichen Erben gibt, ist im Zusammenhang mit dem NS-Vermögensentzug vor allem das Vermögen jener Personen, die während des NS-Regimes ermordet wurden. Da oft ganze Familien ausgelöscht worden waren und die Rückstellungsgesetzgebung nur eine eingeschränkte Erbfolge vorgesehen hatte, waren erhebliche Vermögenswerte von einer Rückstellung zunächst ausgeschlossen gewesen. Die Republik Österreich verpflichtete sich im Staatsvertrag von Wien im Jahr 1955 dazu, derartiges Vermögen zugunsten überlebender NS-Opfer zu verwerten. (Sammelstellen) stellen. Darüber hinaus werden die Sammelstellen aber auch ermächtigt, spätestens bis zum 30.6.1962 Rückstellungsanträge im Namen jener Eigentümer (bzw. deren Erben) zu stellen, die diese Vermögen zwischen dem 27.7.1955 und dem 26.1.1956 angemeldet haben. Diese letzte Bestimmung basiert auf dem Artikel 26 Absatz 2 des StaatsvertragesMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. (vgl. BGBl Nr. 152/1955), der eine Frist von sechs Monaten eingeräumt hat, bis zu der bis dahin nicht beanspruchtes Vermögen noch beansprucht werden konnte.

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