Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend die Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
| Datum: | 07.07.1958 |
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| Referenz: | BGBlBundesgesetzblatt Nr. 130/1958 |
Das Gesetz sieht eine Ersatzleistung für Ansprüche aus in der NS-Zeit entzogenen Lebensversicherungen vor. Diese Ersatzleistung ist jedoch eine begrenzte, da sie den Beschränkungen des Versicherungswiederaufbaugesetzes (vgl. BGBl Nr. 185/1955) unterliegt, d.h. dass die Versicherungenleistungen um 60 Prozent gekürzt sind.


