Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 10. Juli 1957, womit weitere Bestimmungen zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, erlassen werden (3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz)


Datum:31.07.1957
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 176/1957
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass Vermögenswerte, die für Zwecke der deutschen Wehrmacht erworben worden sind, nur dann als im Sinne des Ersten RückstellungsgesetzesEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (vgl. BGBl Nr. 156/1946) bzw. des Zweiten Rückstellungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 53/1947) entzogen gelten, "wenn im Einzelfall die damals geltenden Gesetze mißbräuchlich angewendet worden sind oder der Eigentümer lediglich auf Grund politischer Verfolgung zur Veräußerung genötigt worden ist". Handelt es sich beim dem Vermögen um Deutsches EigentumGemäß einem Beschluss der Potsdamer Konferenz vom 1.8.1945 konnten die Besatzungsmächte das in ihren Zonen befindliche Eigentum des ehemaligen Deutschen Reichs oder deutscher Staatsbürger beanspruchen. Während die Westmächte dieses sogenannte Deutsche Eigentum der Republik Österreich überließen, nahm die Sowjetunion es voll in Anspruch. Das betraf nicht nur die gesamte Erdölindustrie und die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft, sondern auch 10% der Industriekapazität, mehr als 150.000 ha Grundbesitz sowie Gewerbe- und Handelsbetriebe. In Österreich wurde die Frage des Deutschen Eigentums erst 1955 mit dem Staatsvertrag von Wien geregelt. im Sinne des Artikels 22 des StaatsvertragesMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen., so muss die Republik Österreich es veräußern, wenn sie es nicht benötigt. Bei der Veräußerung von derartigen Grundstücken sind jene Personen zu bevorzugen, die in Rückstellungsverfahren Grundstücke verloren haben, die sie während der NS-Zeit als Entschädigung für solche Grundstücke erhalten hatten, die sie der Wehrmacht abtreten mussten, oder die sie um den Verkaufserlös aus einem Grundstücksgeschäft mit der Wehrmacht erworben hatten.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: