Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesverfassungsgesetz vom 6. Dezember 1955 über die Aufhebung des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 140, über die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre


Datum:29.12.1955
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 261/1955
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz wird jenes Gesetz aufgehoben, das es gestattet, Österreicher aufgrund eines Deliktes, für das in Österreich das VolksgerichtDie Volksgerichte waren zwischen 1945 und 1955 in Österreich bestehende Sondergerichte. Sie wurden im April 1945 von der Provisorischen Regierung unter Staatskanzler Karl Renner bei den Oberlandesgerichten in Wien, Linz, Graz und Innsbruck eingerichtet (vgl. StGBl Nr. 13/1945). Jedes Volksgericht bestand aus zwei Berufsrichtern und drei Schöffen, die über Straftaten nach dem Verbotsgesetz und dem Kriegsverbrechergesetz urteilten. Volksgerichte konnten die Todesstrafe verhängen und das Vermögen der Verurteilten beschlagnahmen. Sie urteilten in erster und letzter Instanz. Rechtsmittel (Berufung, Revision) gegen ihre Urteile waren nicht zugelassen, die Vollstreckung fand sofort statt. (Entnazifizierung) (vgl. StGBl Nr. 177/1945) zuständig wäre, auch dann an einen anderen Staat auszuliefern, wenn die Tat "aus politischen Beweggründen und zu politischen Zwecken begangen worden ist".

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: