Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Dezember 1955 über die Aufhebung des § 13 Abs. 4 des Beamtenentschädigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof


Datum:28.12.1955
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 259/1955
Gesetz im Original

Mit der Kundmachung wird eine Bestimmung des Beamtenentschädigungsgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung (§ 13 Absatz 4) hat jene Beamten von einer Entschädigung ausgeschlossen, die an ihrer Haft eine Mitschuld getragen haben.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: