Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesverfassungsgesetz vom 17. Dezember 1951 über die Befreiung der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs- und Sühnepflicht, die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen gegen solche Personen


Datum:12.11.1953
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 159/1953
Gesetz im Original

Das Gesetz befreit sogenannte Spätheimkehrer – das sind jene Personen, die bis zum 30.4.1949 noch nicht aus der Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind – von der Registrierungspflicht gemäß VerbotsgesetzDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. 1947 (vgl. BGBl Nr. 25/1947). Diese Personengruppe ist auch von den Sühnepflichten befreit. Grundsätzlich ausgenommen sind allerdings jene Personen, die wegen einer Verurteilung nach dem KriegsverbrechergesetzDie erste Fassung des Kriegsverbrechergesetzes (KVG) (vgl. StGBl Nr. 32/1945) wurde von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen. Das Gesetz trat am 29.6.1945 in Kraft. Bereits am 18.10.1945 wurde eine Ergänzung (vgl. StGBl Nr. 199/1945) beschlossen. Für die Ahndung der im Gesetz angeführten Verbrechenstatbestände wurden die Volksgerichte eingerichtet. 1947 wurden das KVG und das Verbotsgesetz mit anderen – Nationalsozialisten betreffenden – Bestimmungen zum Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) zusammengefasst. (vgl. StGBl Nr. 32/1945) registrierungspflichtig sind. Strafverfahren wegen bestimmter Delikte nach dem Verbotsgesetz (IllegalitätNach dem am 19.6.1933 durch den Bundeskanzler Engelbert Dollfuß ausgesprochenen Verbot der NSDAP im österreichischen Ständestaat (Verbotszeit) betätigten sich NSDAP-Anhänger illegal weiter. (Alte Kämpfer), Mitgliedschaft bei bestimmten NS-Gliederungen) werden nicht eingeleitet bzw. sind einzustellen. Ist in einem Verfahren bereits der VermögensverfallDer Vermögensverfall bildete einen Teil der Strafbestimmungen des Kriegsverbrechergesetzes. Wurde ein Angeklagter für schuldig befunden, so verfiel im Regelfall sein gesamtes Vermögen an die Republik Österreich. ausgesprochen worden, so kann dies unter bestimmten Umständen wieder rückgängig gemacht werden. Dies gilt auch für andere im Verbotsgesetz normierte Strafmaßnahmen (z.B. den Verlust des Wahlrechts).

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