Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 5. März 1952, womit das Verwaltergesetz, BGBl. Nr. 157/1946, neuerlich abgeändert wird (2. Verwaltergesetznovelle)


Datum:11.04.1952
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 54/1952
Gesetz im Original

Das Gesetz verpflichtet die Bundesregierung, für Vermögen, die aufgrund des Ersten RückstellungsgesetzesEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (vgl. BGBl Nr. 156/1946), des Zweiten Rückstellungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 53/1947) oder des Dritten RückstellungsgesetzesDas 3. Rückstellungsgesetz (3. RStG) (vgl. BGBl Nr. 54/1947), das wohl das wichtigste der sieben österreichischen Rückstellungsgesetze ist, betraf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Die Anmeldung von entzogenem Vermögen musste bei den Rückstellungskommissionen erfolgen. Die Rückstellung wurde, anders als im 1. Rückstellungsgesetz und im 2. Rückstellungsgesetz, im Wege von zivilgerichtlichen Verfahren abgewickelt (1. Instanz: Rückstellungskommissionen bei den Landesgerichten, 2. Instanz: Rückstellungsoberkommissionen bei den Oberlandesgerichten, 3. Instanz: Oberste Rückstellungskommission beim OGH). (vgl. BGBl Nr. 54/1947) zurückgestellt worden sind, öffentliche Verwalter zu bestellen, wenn die Rückstellungswerber im Verdacht stehen, "etwas gegen den Bestand der freien, unabhängigen, selbständigen und demokratischen Republik Österreich" zu unternehmen oder unternommen zu haben. Ein derartiger Verdacht liegt u.a. bei Verdacht auf Hochverrat vor.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: