Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. August 1951, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz


Datum:11.09.1951
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 199/1951
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). bis zum 31.3.1952. Für Personen, die erst nach dem 31.12.1951 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, verlängert sich die Frist bis zum 31.12.1953.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: