Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 22. Juni 1949 über die Rückstellung entzogenen Vermögens juristischer Personen des Wirtschaftslebens, die ihre Rechtspersönlichkeit unter nationalsozialistischem Zwang verloren haben (Fünftes Rückstellungsgesetz)


Datum:23.08.1949
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 164/1949
Gesetz im Original

Das Gesetz – es ist das fünfte von insgesamt sieben RückstellungsgesetzenEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). – regelt die Rückstellungsansprüche von juristischen Personen wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Gewerkschaften im Sinne des Berggesetzes, die ihre Rechtspersönlichkeit bisher nicht wiedererlangt haben. Durchgeführt werden die Verfahren im Wesentlichen gemäß den Bestimmungen des Dritten RückstellungsgesetzesDas 3. Rückstellungsgesetz (3. RStG) (vgl. BGBl Nr. 54/1947), das wohl das wichtigste der sieben österreichischen Rückstellungsgesetze ist, betraf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Die Anmeldung von entzogenem Vermögen musste bei den Rückstellungskommissionen erfolgen. Die Rückstellung wurde, anders als im 1. Rückstellungsgesetz und im 2. Rückstellungsgesetz, im Wege von zivilgerichtlichen Verfahren abgewickelt (1. Instanz: Rückstellungskommissionen bei den Landesgerichten, 2. Instanz: Rückstellungsoberkommissionen bei den Oberlandesgerichten, 3. Instanz: Oberste Rückstellungskommission beim OGH). (vgl. BGBl Nr. 54/1947), zuständig sind daher in erster Instanz die RückstellungskommissionenRückstellungskommissionen (RK) waren in 1. Instanz zuständig für die Vollziehung des 3. Rückstellungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 54/1947). Das Gesetz regelte die Ansprüche auf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Nach diesem 3. Rückstellungsgesetz wurde der zahlenmäßig größte Anteil der Rückstellungsverfahren durchgeführt., in zweiter die RückstellungsoberkommissionenDie Rückstellungsoberkommission (ROK) ist die beim Oberlandesgericht angesiedelte 2. Instanz im Rückstellungsverfahren. (3. Rückstellungsgesetz) und in letzter die Oberste RückstellungskommissionDie Oberste Rückstellungskommission (ORK) ist die beim OGH angesiedelte 3. Instanz im Rückstellungsverfahren. (3. Rückstellungsgesetz).

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