Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 24. Februar 1949 über die Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes (Wohnungsanforderungsgesetznovelle 1949)


Datum:30.03.1949
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 69/1949
Gesetz im Original

Das Gesetz nimmt u.a. jene Räume von der Wohnungsanforderung aus, die erst nach dem 1.9.1945 und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden sind. Ebenso ausgenommen werden jene Räume, die durch Kriegseinwirkungen unbewohnbar geworden sind und vor dem Inkrafttreten des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes v. 16.6.1948 (vgl. BGBl Nr. 130/1948) wiederhergestellt worden sind, sofern zu deren Wiederherstellung erhebliche Aufwendungen ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel gemacht worden sind. Neu gefasst wird auch der § 15 des Gesetzes, in dem aufgezählt wird, wer bei der Wohnungsvergabe besonders zu berücksichtigen ist. An erster Stelle stehen nun die Inhaber einer AmtsbescheinigungDie Amtsbescheinigung ist ein im Opferfürsorgegesetz vorgesehenes Dokument, das seinem Besitzer/seiner Besitzerin Entschädigungen, vor allem eine Rentenauszahlung, garantierte. (Opferausweis) oder eines Opferausweises im Sinne des neuen OpferfürsorgegesetzesDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) (vgl. BGBl Nr. 183/1947), an zweiter Stelle Personen, "die in der Zeit vom 6.3.1933 bis zum 9.5.1945 aus politischen Gründen zwangsweise ihre Wohnungen verloren haben, es sei denn, daß das Verhalten dieser Personen in Wort und Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand". Jene Bestimmungen, die mit dem NationalsozialistengesetzDas Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) novellierte das Verbotsgesetz aus dem Jahr 1945 (vgl. BGBl Nr. 13/1945). Das Gesetz führte innerhalb der Gruppe der registrierungspflichtigen Personen eine Unterscheidung zwischen minderbelasteten und belasteten ein. (XIV. Hauptstück) normiert worden sind, bleiben in Kraft. Weiters werden nun unter bestimmten Umständen Einschränkungen bezüglich des Rechts, in bestehende Mietverträge einzutreten, möglich.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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