Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg


Datum:07.09.1948
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 175/1948
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz verpflichtet sich die Republik Österreich, sämtliche in ihrem Gebiet befindlichen Kriegsgräber auf Dauer "würdig und geziemend" zu erhalten. Kriegsgräber im Sinne des Gesetzes sind:
a) die Gräber aller nach dem 28.7.1914 im Bundesgebiet beerdigten Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes entweder Angehörige der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, eines mit ihr im Weltkrieg verbündeten oder eines feindlichen Staates gewesen sind oder zum Gefolge einer dieser Streitkräfte gehört haben,
b) die Gräber aller nach dem 1.9.1939 im Bundesgebiet beerdigten Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes entweder Angehörige der Streitkräfte der am Krieg beteiligten Staaten gewesen sind oder zu deren Gefolge gehört haben,
c) die Gräber jener Personen, die als Kriegsgefangene oder als Zivilinternierte oder als sonstige Kriegsteilnehmer oder Opfer dieser Kriege nach den angeführten Zeitpunkten im Bundesgebiet bestattet worden sind.

Parlamentarische Materialien: