Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesverfassungsgesetz vom 22. April 1948 über die vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen


Datum:28.04.1948
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 70/1948
Gesetz im Original

Das Gesetz erklärt jene im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. 1947 als minderbelastetEhemalige Nationalsozialisten mussten sich nach 1945 registrieren lassen. Von den 556.000 von dieser Registrierungspflicht betroffenen Personen galten rund 460.000 aufgrund einer geringeren Verstrickung in das NS-System als minderbelastet (vgl. BGBl Nr. 25/1947). Zunächst waren alle registrierten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Im April 1948 beschloss der Nationalrat eine Amnestie der Minderbelasteten (vgl. BGBl Nr. 99/1948), die kurz darauf vom Alliierten Rat genehmigt wurde. Dadurch waren 90% der registrierten Nationalsozialisten nicht mehr von Entnazifizierungsmaßnahmen betroffen. geltenden Personen, die nach dem 31.12.1918 geboren worden sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, als von sämtlichen SühnefolgenSühneabgaben hießen die im Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) vorgesehenen Abgaben, die von den nach diesem Gesetz Registrierten (Minderbelastete und Belastete) zu leisten waren. befreit, es sei denn, sie haben "nach dem Zusammenbruch Deutschlands [...] an geheimen nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen".

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: