Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 3. Juli 1947 über den „Bund der politisch Verfolgten"


Datum:01.09.1947
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 182/1947
Gesetz im Original

Mit diesem Gesetz wird der "Bund der politisch Verfolgten" gegründet. Als politisch Verfolgte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen österreichischer Staatsbürgerschaft anzusehen, die nachweislich aus politischen Gründen a) infolge ihrer Gesinnung oder ihrer Betätigung für ein freies, unabhängiges, demokratisches Österreich oder b) wegen ihrer Abstammung, Religion oder Nationalität
Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder an ihrer Gesundheit, an ihrem Vermögen oder in ihrer wirtschaftlichen Existenz Schädigungen erlitten haben, die nach den Statuten des "Bundes der politisch Verfolgten" als schwere anzusehen sind, sowie die Hinterbliebenen dieser Personen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie niemals der NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, der SSSchutzstaffel oder der SASturmabteilung als Mitglieder oder Anwärter angehört haben. Als Verfolgungen gelten nach dem Gesetz:
a) die Anhaltung in einem Konzentrationslager,
b) die Haft in einem Gefängnis oder Zuchthaus,
c) die Verpflichtung, einen Judenstern zu tragen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: