Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, über die Wiedereinstellung geschädigter Dienstnehmer (Wiedereinstellungsgesetz)


Datum:21.08.1947
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 160/1947
Gesetz im Original

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, unter bestimmten Umständen "Personen, die in Österreich nach dem 4.3.1933 in einem Dienstverhältnis standen, das vor dem Befreiungstag (vgl. BGBl Nr. 89/1946) aus politischen oder rassischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – entweder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vom Dienstgeber eigenmächtig aufgelöst worden ist", wieder einzustellen. Grundsätzlich ausgenommen von einer Wiedereinstellung sind Personen, die gemäß VerbotsgesetzDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. 1947 (vgl. BGBl Nr. 25/1947) registrierungspflichtig sind, sowie die in § 4 Absatz 2 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes (vgl. StGBl Nr. 160/1945) aufgezählten Personen. Die Ansprüche öffentlich Bediensteter sind bereits durch das Beamtenwiedereinstellungsgesetz (vgl. StGBl Nr. 134/1945) geregelt worden. Ansprüche können bis zum 31.12.1948 geltend gemacht werden.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: